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Nichtkündigungskommission (NKK)
Die Banken sind von Gesetzes wegen verpflichtet, über genügend Flüssige Mittel zu verfügen, damit sie ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber den Sparern und Anlegern jederzeit nachkommen können.
Geldbezüge und Vergütungen ab einem Service- oder Sparkonto unterliegen daher unterschiedlichen Rückzugs-bedingungen. Je höher der Zinssatz auf dem jeweiligen Konto ist, desto niedriger ist der jederzeit frei verfügbare Betrag. Zudem verlängert sich bei einem höheren Zinssatz die einzuhaltende Kündigungsfrist.
Grössere Geldbezüge frühzeitig planen
Übersteigt ein geplanter Geldbezug den Betrag der sofortigen Verfügbarkeit, muss dieser Geldbezug im Voraus gekündigt werden. Dabei gelten je nach Kontoart unterschiedliche Kündigungsfristen.
Wird die Kündigungsfrist nicht eingehalten, z.B. bei ausserordentlichen Bezügen, verrechnet die Bank eine Nichtkündigungskommission (NKK). Ab 1. Juli 2019 beträgt die NKK auf dem Sparkontosortiment 2 Prozent.
Berechnungsbeispiel
Auf Ihrem Sparkonto liegen 50 000 Franken. Sie benötigen sofort ohne Einhaltung der Kündigungsfrist 30 000 Franken. Wie hoch ist die NKK?
20 000 Franken können Sie ohne Kündigungsfrist sofort beziehen.
Für die zusätzlichen 10 000 Franken fällt eine NKK von 2 Prozent an.
Sie bezahlen somit 200 Franken NKK.
Unbeschränkte Verfügbarkeit auf Servicekonten
Sie können jederzeit über Ihr gesamtes Guthaben verfügen.
Keine Kündigungsfrist (bisher 30 Tage für Bezüge > 100 000 Franken auf privaten Servicekonten)
Kürzere Kündigungsfrist auf Sparkonten
20 000 Franken jederzeit frei verfügbar
Für darüberliegende Beträge neu verkürzte Kündigungsfrist von 35 Tagen. Bei Nichteinhaltung wird eine Nichtkündigungskommission (NKK) von 2 Prozent verrechnet
Rückzugbedingungen / Kündigungsfristen
Die aktuell gültigen Rückzugsbedingungen je Kontoart finden Sie auf der Homepage beim jeweiligen Kontobeschrieb unter der Lasche Konditionen.
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