Die Allgemeinen Bestimmungen zur Geschäftsbeziehung regeln, was allein aufgrund der Geschäftsbeziehung zwischen Bank und Kunde gilt, also unabhängig davon, welche Dienstleistungen oder Produkte der Kunde von der Bank bezieht.
- allgemeine Bestimmungen zu den einzelnen Dienstleistungen oder Produkten. Sie gelten ohne separate Unterzeichnung durch den Kunden, sobald er diese Dienstleistungen oder Produkte benutzt, z. B. Konten oder Depots eröffnen lässt, das e-Banking braucht oder Karten verwendet;
- Verträge, die der Kunde für einzelne Dienstleistungen separat unterzeichnet, wie z. B. Kreditverträge.
Die allgemeinen Bestimmungen zu den einzelnen Dienstleistungen oder Produkten sind auf der Website der GLKB unter glkb.ch aufgeschaltet und werden dem Kunden auf Wunsch in Papierform zugestellt.
2. Keine abschliessende Regelung, Rangordnung, Korrektur nichtiger Bestimmungen
Die verschiedenen vertraglichen Regelungen der Bank können nicht alle sich stellenden Fragen beantworten. Vorbehalten
bleibt insbesondere ergänzend anwendbares Gesetzesrecht, soweit es den jeweils massgeblichen vertraglichen Regelungen
nicht zuwiderläuft.
Bei Widersprüchen zwischen den verschiedenen vertraglichen Regelungen geht die speziellere Regelung der allgemeineren vor.
Erweist sich eine Bestimmung als nichtig, weil sie zwingendem Recht widerspricht, ist sie durch eine Regel zu ersetzen, die
dem wirtschaftlichen Zweck der nichtigen Bestimmung möglichst nahekommt.
3. Künftige Änderungen von allgemeinen Bestimmungen zur Geschäftsbeziehung oder zu den einzelnen Dienstleistungen und Produkten
Sollen die Allgemeinen Bestimmungen zur Geschäftsbeziehung geändert werden, kündigt die Bank dies in geeigneter
Weise an. Der Kunde kann eine solche Änderung schriftlich innert 30 Tagen seit Ankündigung ablehnen. Darauf weist ihn
die Bank hin, wenn sie die Änderung ankündigt.
Mit rechtzeitiger Ablehnung kündigt der Kunde die Geschäftsbeziehung; in diesem Fall gelten die bisherigen Allgemeinen
Bestimmungen zur Geschäftsbeziehung bis zur Einlösung der noch offenen Verpflichtungen (z. B. Saldierung von Konten,
Rückzahlung eines Kredits) fort (siehe dazu Ziff. 24).
In gleicher Weise kann die Bank auch die allgemeinen Bestimmungen zu einzelnen Dienstleistungen oder Produkten ändern,
wenn dort nichts anderes vorgesehen ist.
II. Verhalten der Bank im Allgemeinen
4. Sorgfaltspflicht
Die Bank hat ihre Dienstleistungen mit geschäftsüblicher Sorgfalt zu erbringen. Abweichende Regelung vorbehalten, haftet
sie nicht, wenn sie diese Sorgfalt beachtet hat.
5. Prüfung des Verfügungsrechts des Kunden
(Legitimation)
Die Bank prüft die Legitimation der Person, die sich als Kunde oder als dessen Vertreter ausgibt, mit geschäftsüblicher Sorgfalt. Lässt sie es daran fehlen, trägt sie den hieraus entstehenden Schaden.
Verletzt der Kunde die von ihm verlangte Sorgfalt (dazu Ziff. 20), sodass sich ein Dritter zu Unrecht als legitimiert ausgeben
konnte, trägt er den hieraus entstehenden Schaden.
Haben weder die Bank noch der Kunde ihre Sorgfaltspflicht verletzt, steht für die Tragung des Schadens im Vordergrund,
in wessen Einflussbereich es dazu gekommen ist, dass sich ein Dritter zu Unrecht als legitimiert ausgeben konnte.
6. Beschränktes Weisungsrecht des Kunden
Die Bank befolgt dem Grundsatz nach die Weisungen des Kunden. Sie ist dazu nicht verpflichtet, wenn die Bank erkennt,
dass sich der Kunde schädigen würde oder wenn die Bank eine Haftung, eine Sanktion oder einen anderen Nachteil riskieren
würde.
7. Kommunikation zwischen Kunde und Bank
Bankpost geht an die vom Kunden zuletzt angegebene oder akzeptierte Adresse, insbesondere und je nach Art der Sendung
die Postadresse oder das e-Banking-Postfach.
Abweichende Anordnungen vorbehalten, darf die Bank mit dem Kunden auch per E-Mail kommunizieren. Die Bank empfiehlt allerdings, E-Mail nicht für vertrauliche Angaben wie z. B. die Kontonummer zu verwenden.
Wird der Bank eine Weisung per E-Mail oder telefonisch erteilt, darf sie Massnahmen ergreifen, die nach ihrem Ermessen das Risiko, dass die Weisung nicht vom Kunden stammt, verringern, wie z. B. eine Weisung per Post oder e-Banking verlangen.
Die Bank kann Telefongespräche zwischen dem Kunden und ihr zur Beweissicherung und zur Sicherung der Qualität aufzeichnen.
8. Mängel bei Übermittlung oder Versand
Hat die Bank die gebotene Sorgfalt beachtet, gilt bei Mängeln in der Übermittlung oder im Versand das Folgende:
9. Betriebszeiten, Betriebsausfälle, technische Störungen
Die Bank führt Aufträge des Kunden innerhalb der geschäftsüblichen Arbeitszeit aus. Nicht zu den geschäftsüblichen
Arbeitszeiten gehören die Wochenenden und die staatlich anerkannten Feiertage.
Kann die Bank Weisungen des Kunden infolge Betriebsausfällen oder technischer Störungen nicht rechtzeitig ausführen,
haftet sie dem Kunden gegenüber nicht, es sei denn, sie habe es an der geschäftsüblichen Sorgfalt fehlen lassen.
10. Geheimhaltung und Offenlegung der Geschäftsbeziehung
Die Bank macht in Beachtung des Bankkundengeheimnisses gegenüber Dritten keine Angaben zur Geschäftsbeziehung
mit einzelnen Kunden. Die Pflicht zur Geheimhaltung entfällt, soweit die Offenlegung gestützt auf das massgebliche Recht zulässig ist oder soweit die Bank mit Zustimmung des Kunden handelt.
Gestützt auf das massgebliche Recht ist die Offenlegung insbesondere im Rahmen der Revision (Prüfung der Jahresrechnung), der Finanzmarktaufsicht, der Bekämpfung der Geldwäscherei, des automatischen Informationsaustauschs (AIA), des Zivil- oder Strafprozessrechts und des Kindes- und Erwachsenenschutzes zulässig.
Mit Zustimmung des Kunden handelt die Bank, wenn sie Angaben zu Geschäftsbeziehungen macht, um die Ausführung von
Dienstleistungen zu ermöglichen, den Kunden zu schützen oder ihre berechtigten Interessen zu wahren, namentlich:
(1) zur Ausführung von Zahlungs- oder Börsenaufträgen des Kunden;
(2) zum Schutz des Kunden vor erheblichen Nachteilen, z. B. zur Vermeidung der Nachrichtenlosigkeit oder bei Anzeichen
einer Straftat zum Nachteil des Kunden;
(3) zur Abwehr von Ansprüchen einschliesslich Sanktionen gegen die Bank;
(4) zur Durchsetzung von Forderungen der Bank, dies auch in den Fällen, bei denen es um einen Anspruch von geringer
Höhe geht oder bei denen der Kunde nicht Schuldner des Anspruchs ist, wobei im letzten Fall ein enger Zusammenhang
zwischen den offengelegten Daten und dem Anspruch bestehen muss;
(5) zur Anzeige einer Straftat, die zum Nachteil der Bank begangen worden ist;
(6) für den Beizug Dritter in Einzelfällen, wie z. B. Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, IT-Dienstleister, die der Bank Dienstleistungen anbieten;
(7) zur Auslagerung von Aufgaben an Dritte gemäss Ziff. 14.
Diese Zustimmung ist für die Bank eine notwendige Voraussetzung für die Geschäftsbeziehung, wird vom Kunden hiermit erteilt und kann nicht widerrufen werden. Setzt die Offenlegung eine Abwägung der Interessen von Kunde und Bank voraus,
entscheidet die Bank nach ihrem sachgerechten Ermessen.
Typische Fälle von Offenlegungen sind im Dokument Offenlegung ausgeführt und auf der Homepage unter glkb.ch/agb
abrufbar.
11. Bearbeitung von Kundendaten
In erster Linie bearbeitet die Bank Kundendaten, damit sie die Geschäftsbeziehung im Einklang mit den gesetzlichen Rahmenbedingungen eingehen und Bankdienstleistungen richtig erbringen kann. Zu diesen Bearbeitungen gehören z. B. die
Identifikation des Kunden und des wirtschaftlich Berechtigten, die Dokumentation von Weisungen des Kunden, die Angaben
zum Belasteten und zum Empfänger von Überweisungen, die Aufbewahrung der für eine ordnungsgemässe Buchführung
nötigen Belege, die Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse zur Bekämpfung der Geldwäscherei, die Beurteilung
der Kreditwürdigkeit oder die Offenlegung von Kundendaten gemäss Ziff. 10. Soweit die Bank Kundendaten insbesondere
infolge Beizugs Dritter (Ziff. 10 Abs. 3 Ziff. 3) oder infolge Auslagerung (Ziff. 10 Abs. 3 Ziff. 7 und Ziff. 11) offenlegt, sorgt
sie dafür, dass diese Dritten einen geeigneten Datenschutz gewährleisten.
In zweiter Linie kann die Bank Kundendaten aus Gründen der Marktbearbeitung oder -forschung und der Statistik bearbeiten,
insbesondere um eine mögliche Nachfrage an Dienstleistungen erkennen und dem Kunden solche Dienstleistungen aus eigener Initiative anbieten zu können. Der Kunde kann solche Bearbeitungen ablehnen.
Bei der Bearbeitung können Daten insbesondere in Fällen der Offenlegung (Ziff. 10) ins Ausland übermittelt werden. Sie
unterstehen dann dem dort geltenden Recht, das andere Massstäbe zum Schutz der Daten anlegen und insbesondere eine
Weitergabe dieser Daten an lokale Behörden vorsehen kann.
Soweit in die Bearbeitung Daten über Dritte einfliessen, ist es Sache des Kunden, den Dritten hierüber zu informieren und allenfalls nötige Zustimmungen einzuholen. Daten über Dritte können insbesondere bei der Feststellung, wer der wirtschaftlich Berechtigte oder Kontrollinhaber einer Kontobeziehung ist, oder bei der Kreditprüfung erhoben werden, z. B. bei Ermittlung der wirtschaftlichen Verhältnissen des Lebenspartners des Kunden oder bei Sicherungsgeschäften wie Bürgschaften oder der Errichtung eines Pfandrechts auf dem Vermögen Dritter.
Die Datenbearbeitung durch die Bank ist in der Datenschutzerklärung beschrieben, die auf der Website unter glkb.ch/agb
abrufbar ist.
Der Kunde stimmt den hier dargelegten Regeln der Bearbeitung hiermit zu, soweit sie nicht schon infolge engen Zusammenhangs mit der von der Bank zu erbringenden Dienstleistungen zulässig sind.
12. Einsichtsrecht von Erben
Die Erben des Kunden haben, wenn sie von der Erbfolge nicht ausgeschlossen sind, das gleiche Einsichtsrecht, wie es der
Kunde hatte. Abweichende Vereinbarungen mit dem Kunden bleiben vorbehalten.
13. Kundenprofile und automatisierte Einzelentscheidungen
Kundenprofile sind das Ergebnis einer Auswertung von automatisiert bearbeiteten Kundendaten einschliesslich Daten über
Dritte, die in die Kundenbeziehung involviert sind. In die Auswertung können Angaben zur Person, zu den wirtschaftlichen
Verhältnissen oder zu persönlichen Merkmalen einfliessen. Kundenprofile können erstellt werden, um Abweichungen von
einem Verhaltensmuster zu erkennen (z. B. zur Bekämpfung des Risikos ertrogener Zahlungsaufträge), um die Bonität des
Kunden zu beurteilen oder um aktuelle oder voraussehbare Bedürfnisse des Kunden zu erkennen.
Kundenprofile können zu automatisierten Einzelentscheidungen führen. Das sind Entscheidungen, die ohne Involvierung
von Mitarbeitenden der Bank gefällt werden. Üblicherweise wird so entschieden, ob die Bank dem Kunden eine Dienstleistung oder ein Produkt zur Verfügung stellt oder nicht. Wird ein Kunde durch einen ablehnenden Entscheid erheblich beeinträchtigt, weist die Bank darauf hin, dass der Entscheid automatisch zustande gekommen ist.
Der Kunde stimmt diesen Formen der Datenbearbeitung hiermit zu.
14. Auslagerung
Unter Auslagerung wird die Übertragung grundlegender Aufgaben der Bank an Dritte verstanden. Dazu zählen z. B. der Druck und Versand von Bankpost, der Zahlungsverkehr, die Erstellung der IT-Infrastruktur bzw. der Einsatz von Banksoftware zur Kontoführung oder zur Beratung oder die interne Revision. Die Möglichkeit der Auslagerung ist für die Bank eine notwendige Voraussetzung für ihre Dienstleistungen.
III. Grundsätzliches zu Konten und Depots
15. Die für Konten und Depots massgeblichen Bestimmungen
Die für Konten einschliesslich Depots massgeblichen Bestimmungen und Konditionen – insbesondere die nach Kontoart
variierende zeitliche Verfügbarkeit, Zinsen auf Guthaben und Sollpositionen, Gebühren, Fremdwährungen – gehören zu den
in Ziff.1 erwähnten allgemeinen Bestimmungen zu den einzelnen Dienstleistungen und Produkten. Diese massgeblichen
Bestimmungen sind unter glkb.ch/agb abrufbar, auf Wunsch in Papierform erhältlich (siehe Ziff. 1) und können gemäss
Ziff. 3 geändert werden.
16. Kein Abtretungsrecht
Die Konto- und Depotbeziehung ist insbesondere aus Gründen der Bekämpfung der Geldwäscherei und wegen steuerrechtlicher Meldepflichten an die Person des Kunden gebunden. Der Kunde ist daher nicht berechtigt, die sich hieraus ergebenden Forderungen ohne Zustimmung der Bank abzutreten, und die Bank ist in einem solchen Fall nicht verpflichtet, eine ihr angezeigte Abtretung zu beachten.
17. Konten in Fremdwährung
Führt die Bank für Kunden Fremdwährungskonten, zieht sie eine Korrespondenzbank bei, die sie mit geschäftsüblicher
Sorgfalt auswählt und bei der sie in eigenem Namen, aber für Rechnung des Kunden Fremdwährungskonten führt. Diese Korrespondenzbank wird ihrerseits je nach Währung eine oder mehrere Korrespondenzbanken beiziehen.
Für die Fremdwährungsschuld der Korrespondenzbank haftet die Bank nicht. Der Kunde trägt daher insbesondere das
Risiko, dass eine Korrespondenzbank ausfällt oder dass die Guthaben bei der Korrespondenzbank wegen staatlicher Eingriffe nicht oder nur beschränkt verfügbar sind oder Guthaben durch Abgaben belastet werden. Die erwähnten Eingriffe
können allgemeiner Natur sein (z. B. Devisenausfuhrverbote) oder sich z. B. gegen die Bank oder eine Korrespondenzbank
richten.
18. Beziehungen, die auf mehrere Personen lauten
Sind mehrere Personen Inhaber eines Kontos oder Depots, sind sie Solidarschuldner, wenn aus dieser Beziehung Ansprüche
der Bank entstehen.
IV. Verhaltenspflichten des Kunden
19. Informationspflichten, Änderung der Verhältnisse
Der Kunde verpflichtet sich, Fragen der Bank, die einen Einfluss auf die Geschäftsbeziehung haben können, wahrheitsgemäss und vollständig zu beantworten und bei Bedarf zu dokumentieren.
Zudem sichert er der Bank zu, dass er seinen Pflichten zur Deklaration seines Einkommens und Vermögens sowie seinen Offenlegungspflichten bei Transaktionen zu Effekten nachkommt.
Verändern sich Umstände, die für die Geschäftsbeziehung bedeutsam sind – z. B. Verlegung des Wohnsitzes, Änderung des
wirtschaftlich Berechtigten oder des Kontrollinhabers, Entzug einer Vollmacht –, hat der Kunde die Bank zeitnah zu informieren.
Soweit er diese Pflichten missachtet, hat er einen deswegen erlittenen Nachteil selbst zu tragen und die Bank, falls sie hieraus einen Nachteil erleidet, schadlos zu halten.
20. Sorgfalt beim Umgang mit Daten
Der Kunde geht mit Bankunterlagen, Kontodaten und Daten, die zum Nachweis des Verfügungsrechts gemäss Ziff. 5 dienen, so um, dass Unberechtigte keinen Einblick erhalten und das Risiko eines Missbrauchs so gut als möglich ausgeschlossen werden kann. Er sorgt dafür, dass die von ihm bevollmächtigten Personen die gleiche Sorgfalt anwenden. Die Bank empfiehlt insbesondere, vertrauliche Daten nur auf sicheren Wegen, insbesondere per Post oder e-Banking, zu übermitteln.
Lässt es der Kunde an der gebotenen Vorsicht fehlen, hat er den hieraus erlittenen Nachteil zu tragen.
21. Hinweis- oder Reaktionspflichten
Erteilt der Kunde der Bank einen zeitkritischen Auftrag, d. h. einen Auftrag, der bei verzögerter Ausführung zu einem erheblichen Schaden führen kann, weist der Kunde die Bank auf diesen Umstand hin.
Der Kunde hat die ihm zugestellten Dokumente der Bank (z. B. Kontoauszug, Anzeigen zu Börsengeschäften) auf ihre Richtigkeit zu prüfen und Fehler zu beanstanden. Geht binnen 30 Tagen seit Versand keine Beanstandung ein, gelten der angezeigte Kontostand bzw. die angezeigte Transaktion vermutungsweise, d. h. bis zum Nachweis des Gegenteils, als richtig
bzw. als weisungsgemäss ausgeführt.
Geht es um zeitkritische Transaktionen, muss die Prüfung so rasch erfolgen, dass die Bank, falls sie den Auftrag des Kunden
falsch ausgeführt hat, umgehend Massnahmen ergreifen kann.
Gehen dem Kunden Mitteilungen oder Dokumente, die er erwartet, auch mit einigen Tagen Verspätung nicht zu, teilt er
dies der Bank umgehend mit.
Die Bank kann für Schaden, der bei rechtzeitiger Reaktion des Kunden hätte abgewendet werden können, eine Haftung ablehnen.
V. Verschiedenes
22. Gebühren für besondere Aufwendungen
Die Bank kann für besondere Aufwendungen, einschliesslich Aufwendungen, die nach Beendigung der Geschäftsbeziehung
anfallen, eine angemessene Gebühr erheben, die insbesondere den nachgewiesenen Aufwand oder den durch die Bank pauschal veranschlagten Aufwand abgilt.
Zu solchen besonderen Aufwendungen zählen z. B. das Prüfen der Berechtigung bei Versterben eines Kunden, das Bearbeiten von Editionsbegehren von Behörden, die Zustellung von Auszügen oder Belegen über einen längeren Zeitraum oder Abklärungen im Zusammenhang mit Bekämpfung der Geldwäscherei.
23. Sicherungs- und Verrechnungsrecht
Die Bank hat an allen Vermögenswerten, die sie jeweils für Rechnung des Kunden bei sich selbst oder anderswo aufbewahrt,
zur Sicherung ihrer Forderungen ein Pfandrecht oder, wo ein solches nicht besteht, ein Zurückbehaltungsrecht.
Bestehen die Vermögenswerte des Kunden in Forderungen gegen die Bank, hat die Bank ein Verrechnungsrecht.
Diese Rechte stehen der Bank auch für Forderungen zu, die erst im Verlauf der Zeit entstanden sind, die auf eine andere
Währung als die Gegenforderung lauten, die noch nicht fällig sind oder die auf einem Schaden beruhen, den der Kunde der
Bank ausserhalb der Geschäftsbeziehung zugefügt hat. Hat die Bank ein Pfandrecht, ist sie bei Verzug des Kunden nach ihrer Wahl zur Betreibung auf Pfandverwertung, d. h. Vollstreckung in das Pfand, oder zur Betreibung auf Pfändung
oder Konkurs, d. h. Vollstreckung in das gesamte Vermögen, oder zur freihändigen Verwertung berechtigt. Die freihändige
Verwertung setzt voraus, dass sich der Vermögenswert anhand eines Markt- oder Kurswerts oder sonst in einer Weise
festlegen lässt, die den Kunden nicht benachteiligt. Die Bank darf den Vermögenswert auch in eigenem Namen erwerben
(Selbsteintritt).
24. Kündigung der Geschäftsbeziehung
Kunde und Bank können die Geschäftsbeziehungen jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Mit der Kündigung fallen
aber die Allgemeinen Bestimmungen zur Geschäftsbeziehung noch nicht dahin; sie bleiben vielmehr bis zur Erfüllung der
gegenseitigen Ansprüche anwendbar.
Kündigungsfristen, die sich aus spezifischen Produkten oder Verträgen wie z. B. Kreditverträgen mit fester Laufzeit ergeben,
werden durch die Kündigung der Geschäftsbeziehung nicht verändert.
Kann die Bank die Vermögenswerte des Kunden nach Kündigung der Geschäftsbeziehung nicht übertragen, weil der
Kunde z. B. keine Instruktionen erteilt oder nicht erreichbar ist, darf sie Depotwerte oder ihr übergebene Sachen verwerten
oder gerichtlich hinterlegen. Eine Forderung des Kunden aus Kontoguthaben kann sie durch gerichtliche Hinterlegung erfüllen
oder dem Kunden mit Schuldanerkennung den Willen zur Erfüllung der Schuld erklären. Einen Zins schuldet sie in diesem Fall nicht.
25. Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort
Die Geschäftsbeziehung des Kunden untersteht umfassend dem schweizerischen Recht, insbesondere dem schweizerischen
Obligationenrecht. Zwingendes Recht vorbehalten, ist ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Verfahrensarten Glarus, ebenso der Erfüllungsort und Betreibungsort für Kunden ohne Wohnsitz bzw. Sitz in der Schweiz.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwendet die Glarner Kantonalbank nur die männlichen Formen.