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Das Freizügigkeitskonto ist für Pensionskassenguthaben bestimmt. Auf dieses Konto erfolgen Einzahlungen von Personalvorsorgeeinrichtungen sowie als Ausnahme die Rückzahlung eines getätigten Vorbezugs für Wohneigentum.

Geeignet für
  • Personen, die die Erwerbstätigkeit vorübergehend aufgeben. Zum Beispiel:
    • Personen, die vorübergehend ohne Erwerbstätigkeit sind oder eine „Babypause“ einlegen
    • Personen, die zu einem späteren Zeitpunkt eine neue Stelle antreten
    • Personen, die eine Weiterbildung beginnen oder vorübergehend im Ausland weilen
    • Personen, die die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit planen
    • Nicht erwerbstätige geschiedene Ehepartner, für die Anlage der überwiesenen Guthaben aus der 2. Säule des ehemaligen Ehepartners
Vorteile
  • Das Konto sichert das Vorsorgeguthaben und bietet einen Vorzugszins an.
  • Möglichkeit das Vorsorgeguthaben in Anlagefonds zu investieren
    • Die Anlagestiftung nimmt eine sorgfältige Auswahl der Wertpapiere vor und investiert nach den gesetzlichen Regeln für Pensionskassen
    • Die Anlagestiftung bietet Anlagefonds für Anleger mit unterschiedlicher Risikobereitschaft an
  • Das Vorsorgeguthaben darf für die Finanzierung von Wohneigentum verwendet werden
  • Steuervorteile:
    • Die Zins- und Kapitalerträge werden bis zur Auszahlung des Guthabens nicht besteuert
    • Das Vorsorgeguthaben ist bis zur Auszahlung von der Vermögenssteuer befreit
    • Das Vorsorgeguthaben wird bei Auszahlung zu einem reduzierten Tarif besteuert
Besonderheiten
  • Das Konto wird bei der Swisscanto Freizügigkeitsstiftung geführt.
  • Es gilt die aktuelle Gesetzgebung der 2. Säule mit den entsprechenden Bestimmungen, insbesondere das Reglement der Swisscanto Freizügigkeitsstiftung.
Zusatzleistungen
Kontoauszug
  • Die Swisscanto Freizügigkeitsstiftung erstellt einen Vermögensausweis
Einzelbelege
  • Für alle Buchungen
Kontoabschluss
  • Jährlich
Währung CHF
Zinssatz 1.250%
Verrechnungssteuer Auf den Erträgen wird keine Verrechnungssteuer abgezogen.
Verfügbarkeit

Frei verfügbar ab 5 Jahre vor Erreichen des gesetzlich festgelegten AHV-Alters.

Eine vorzeitige Auszahlung ist gemäss Reglement der Swisscanto Freizügigkeitsstiftung in folgenden Fällen möglich:

  • Bei Verwendung zur Finanzierung von selbst genutztem Wohneigentum
  • Bei endgültiger Auswanderung
  • Bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit
  • Bei Übertragung in eine andere Vorsorgeform
  • Bei Tod des Vorsorgenehmers
  • Bei Bezug einer vollen Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung
Gebühren

Es werden keine Kontoführungs-, Depot- und Abschlussgebühren belastet.

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